Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Beharrliches Schweigen durch mehrere Tage kann schon eine schwere Eheverfehlung sein, ebenso die Außerachtlassung der üblichen Höflichkeitsformen, des täglichen Grußes und der täglichen Ansprache, vor allem aber, wenn ein Gatte mit dem anderen überhaupt nicht spricht und ihn völlig als Luft behandelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056334Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0010OB00201_7200000_002