Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Der Kläger ist nicht unbedingt verpflichtet, den Nachweis der konkreten Chance jedes einzelnen ihm entgangenen Geschäftes zu erbringen; es kann durchaus ausreichen, wenn der Geschäftserfolg vor und nach seiner Verletzung verglichen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0030924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019