Norm
ABGB §1063 A1Rechtssatz
Der im Gesetz nicht besonders geregelte Eigentumsvorbehalt stellt den Eigentumsübergang zwar unter die ausdrückliche Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Kauf selbst ist aber unbedingt abgeschlossen, an ihn sind die Vertragsteile gebunden. Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, welcher eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer (vgl Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 23 ff). Zurücktreten und damit sein Vollrecht wiederherstellen sowie die Sache vom Käufer zurückfordern kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur bei Verzug des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion. Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer ähnlich einem Mieter, aber mit Eigentumsanwartschaft. Schuldrecht und Sachenrecht gehen somit verschiedene Wege (Gschnitzer aaO). Im Hinblick auf die Eigenart der Eigentumsanwartschaft und die Tatsache, dssß der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, Eigentümer wird, ohne dass der Verkäufer dies verhindern könnte oder noch weiter dazu beitragen müsste, billigt ihm die Rechtsprechung eine Stellung zu, welche über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinausgeht (8 Ob 17/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010