RS OGH 1972/10/31 1AZR11/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1972
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Norm

ABGB §1157
ABGB §1162 IV
BGB §611

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist auf Grund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, nach Maßgabe des billigerweise von ihm zu Verlangenden alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn als nachteilig auswirken kann. Eine von dem Arbeitgeber einem leitenden Angestellten nach der von diesem herbeigeführten rechtswirksamen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung stellt jedenfalls in aller Regel eine Verletzung der nachvertraglichen Treuepflicht dar. Zur Substantiierung einer auf Schadenersatz gerichteten Feststellungsklage genügt es, wenn dargetan wird, ein Schaden sei mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es ist ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein leitender Angestellter, der das fünfzigste Lebensjahr überschritten hat und schwerbeschädigt ist, nach seinem Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsplatz mit größter Wahrscheinlichkeit keine geeignete gleichwertige Anstellung findet.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104183

Dokumentnummer

JJR_19721031_AUSL000_001AZR00011_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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