Norm
FinStrG nF §31Rechtssatz
Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 3 lit b FinStrG in bezug auf eine bestimmte Straftat setzt voraus, daß sich die ursächliche Verfolgungshandlung (auch) auf ebendiese konkrete Straftat bezogen hat. Dazu ist aber erforderlich, daß die betreffende Tat zumindest soweit individualisiert ist, daß sie von anderen Taten gleicher Art desselben Täters unterschieden werden kann. Ein bloß allgemeiner Verdacht, jemand habe Finanzvergehen einer bestimmten Gattung begangen, kann noch nicht zu einer Unterbrechung der (normalen) Verfolgungsverjährung (§ 55 Abs 2 FinStrG) in bezug auf im Zeitpunkt der betreffenden Verfolgungshandlung noch gar nicht bekannt gewordener Delikte führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086365Dokumentnummer
JJR_19721102_OGH0002_0090OS00071_7200000_001