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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes bei Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Verwaltungsgerichtshof; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land als unzulässig wegen bereits erfolgter Abschiebung; subjektives Recht auf Entscheidung über ein Refoulement-Verbot und Vorliegen eines Feststellungsinteresses auch nach Abschiebung; Widerspruch der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zum österreichischen RechtsschutzsystemSpruch
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
II. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Entscheidung über die Beschwerde des D N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 1994, Zl. SD 1257/94, zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1998, Zl. 95/18/1219-9, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 1994 wurde der Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit dem gemäß §54 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992, festgestellt worden war, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Kroatien gemäß §37 Abs1 oder Abs2 leg.cit. bedroht sei, keine Folge gegeben und es wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 13. Juni 1995 die Behandlung der zu B281/95 protokollierten Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG ablehnte. Zugleich trat er diese Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof iSd Art144 Abs3 B-VG zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
3. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluß vom 5. März 1998, Zl. 95/18/1219-9, zurück; in seiner Begründung verwies er auf seine Beschlüsse vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0941 und Zl. 95/21/1021, wonach zum Zeitpunkt der Erhebung einer Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit vorliege, wenn der Beschwerdeführer bereits vor Einbringung der Beschwerde aus dem Bundesgebiet verbracht werde.
4. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art138 Abs1 litb B-VG (§46 Abs1 VerfGG 1953) gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem Verfassungsgerichtshof andererseits.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Äußerung erstattet, in welcher er mit näherer Begründung die Zurückweisung des Antrages begehrt.
II. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1999 - zugestellt am 21. Juni 1999 - wurde der Beschwerdeführer gemäß §§84, 85 ZPO iVm §66 ZPO, §35 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen ein Vermögensbekenntnis abzugeben.
Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.
III. Der Verfassungsgerichtshof
hat über den Antrag auf Entscheidung des behaupteten negativen Kompetenzkonfliktes erwogen:
1. Die hier zu lösenden Rechtsfragen sind im Kern dieselben, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.2.1997, KI-3/96, VfSlg. 14769/1997, zugrundelagen. Es genügt somit hier, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses - eine Ausfertigung desselben ist angeschlossen - zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Fall ergibt, daß ein negativer Kompetenzkonflikt tatsächlich vorliegt und weiters, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, die Beschwerde zurückzuweisen, nicht dem Gesetz entsprach.
2. Es war daher einerseits auszusprechen, daß die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 1994, Zl. SD 1257/94, in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt; andererseits war dessen entgegenstehender Beschluß aufzuheben.
3. Der Kostenausspruch gründet sich auf §52 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von
S 4.500,- enthalten.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Fremdenrecht, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Refoulement-VerbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:KI11.1998Dokumentnummer
JFT_10008987_98K0I011_00