Norm
StGB §84 Abs2 Z4 GRechtssatz
Ein Beamter ist in Ausübung seines Berufes begriffen, wenn er eine durch seine Amtspflichten gebotene oder zugelassene Handlung rechtmäßig vornimmt (Finger II 3. Auflage 76, Altmann-Jacob I 86). Der Ruf "aufhören, Kriminalpolizei" bringt klar zum Ausdruck, daß der Beamte - soferne er nicht ohnehin im Dienst war - nunmehr in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092956Dokumentnummer
JJR_19721103_OGH0002_0100OS00118_7200000_002