Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die "Autonomen Honorar - Richtlinien - AHR" können nur gegenüber dem eigenen Klienten zur Anwendung gelangen. Wenn dem Gegner behördliche Schritte angedroht werden, falls er nicht die ihm bekanntgegebenen, nicht spezifizierten und überhöhten Kosten innerhalb der ihm gesetzten Frist bezahlt, so bildet dies die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056027Dokumentnummer
JJR_19721106_OGH0002_000BKD00034_7200000_001