Norm
ZPO §182Rechtssatz
Ergänzt der Kläger sein mangelhaftes Vorbringen aus eigenem und ohne Anleitung des Richters durch die Behauptung der seinen Anspruch nunmehr schlüssig begründenden Tatsachen, kann von einer Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO nicht gesprochen werden. Eine Klagsänderung im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nämlich, abgesehen von Änderungen des Klagebegehrens, nur dann vor, wenn rechtserzeugende Tatsachen neu vorgebracht werden, die zur Unterstellung unter eine andere Rechtsnorm führen, oder das bisherige rechtserhebliche Tatsachenvorbringen durch anderes Sachvorbringen ersetzt wird, das zur Unterstellung unter andere Rechtsnormen führen muß (Fasching III S 111 Anmerkung 1 zu § 235 ZPO, SZ 12/4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036727Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019