Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Die Haftung für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB kommt nur für denjenigen in Betracht, der dem Geschädigten gegenüber zu einer Leistung verpflichtet ist, allenfalls kann eine solche Haftung auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte zu der einem Dritten gegenüber bestehenden Leistungspflicht in einem solchen Naheverhältnis steht, daß daraus für den Geschädigten eine dem Leistungsempfänger ähnliche Stellung abgeleitet werden kann (vgl 2 Ob 134/63 JBl 1963,570 und die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017046Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011