- 4 Ob 348/72
Entscheidungstext OGH 07.11.1972 4 Ob 348/72
Veröff: ÖBl 1973,53
- 4 Ob 354/74
Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 354/74
Beisatz: "Österreichs größtes Fachgeschäft für Skiläufer". (T1)
- 4 Ob 406/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 406/80
nur: Grundsätzlich trifft den Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe. (T2)
- 4 Ob 13/88
Vgl auch; Veröff: WBl 1988,336
- 4 Ob 100/88
Vgl auch; Beisatz: "Westösterreichs größtes Teppichhaus". (T3)
- 4 Ob 93/88
Beisatz: Dieser Grundsatz - welcher freilich keine allgemeine Umkehr der Beweislast bei Verstößen gegen
§ 2 UWG bedeutet - muss über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein überall dort gelten, wo es bei einer als irreführend beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. (T4)
- 4 Ob 67/90
nur T2; Beisatz: Die bloße Vorlage der Werbeschrift der Beklagten schafft keinen "prima facie - Beweis" für die "Verzerrtheit und Vollständigkeit" der beanstandeten Werbeaussage. (T5) Veröff: WBl 1990,311 (Schuhmacher)
- 4 Ob 73/91
nur T2; Veröff: ÖBl 1992,42
- 4 Ob 70/91
Auch; nur T2; Beisatz: Ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist, hat stets der Kläger zu beweisen. (T6)
- 4 Ob 1089/93
Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 1089/93
Auch; nur T2; Beisatz: Der gute Glaube reicht nicht aus, einen Verstoß gegen
§ 7 UWG auszuschließen. (T7)
- 4 Ob 140/93
nur T2
- 4 Ob 11/95
nur T2; Beisatz: Wenn der Kläger jedoch mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßig Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben, hat der Beklagte die Richtigkeit seiner Behauptung zu beweisen. (T8); Beisatz: Hier: "Das Waschmittel hat wesentlich mehr Waschkraft". (T9)
- 4 Ob 1051/95
Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1051/95
nur T2; Beis wie T8; Beis wie T9
- 4 Ob 2037/96d
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2037/96d
nur T2; Beis wie T8
- 4 Ob 257/98t
Auch; Beis wie T8
- 4 Ob 99/02s
nur T2
- 4 Ob 173/02y
Auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T10)
- 6 Ob 191/04p
Auch; Veröff: SZ 2005/16
- 4 Ob 226/06y
Abweichend; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10
- 4 Ob 242/06a
Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Wird - ohne Berufung auf Testergebnisse - mit den für den Verbraucher wahrnehmbaren Eigenschaften eines Produkts geworben, so ist der Beweis grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich (so bereits
4 Ob 173/02y mwN). (T11)
- 4 Ob 40/07x
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Der statistische Nachweis für/gegen die „noch bessere Wirkung" eines Schneckenvertilgungsmittels ist offenkundig für beide Seiten gleich schwierig zu erbringen. (T12)
- 4 Ob 132/10f
Vgl; nur T2; Beis wie T8
- 4 Ob 130/10m
Vgl; Beisatz: Der Unternehmer hat gemäß
§ 1 Abs 5 UWG im Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach § 1 Abs 1 bis 3 UWG die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Gemäß
§ 2a Abs 4 UWG gilt diese Bestimmung für vergleichende Werbung sinngemäß. (T13); Beisatz: Hier: Der Beweis über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Studie ist grundsätzlich beiden Teilen in gleicher Weise zugänglich. (T14)
- 4 Ob 169/11y
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 169/11y
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Werden Produkte als diätische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke iSd der §§ 1 Abs 1, 3 Abs 1 DLM?VO vermarktet, ist im Regelfall davon auszugehen, dass derjenige, der diese Produkte herstellt und vertreibt, näher am Beweis ist und daher auch deren Wirksamkeit darzulegen und zu beweisen hat. (T15)
- 4 Ob 182/15s
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 182/15s
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Herkunftsnachweis für Fleischprodukte. (T16)
- 4 Ob 24/19m
Vgl