Norm
StVO §3 B1hRechtssatz
Wer den Vorrang eines anderen, für ihn sichtbaren Fahrzeuglenkers mißachtet, ihn dergestalt gefährdet oder behindert, kann sich schon begrifflich nicht zu seiner Entschuldigung auf den Vertrauensgrundsatz, nämlich darauf berufen, daß bei vorschriftsmäßigem Verhalten des Vorrangsberechtigten zur Einhaltung der Wartepflicht kein Anlaß bestanden hätte. Wenn der Wartepflichtige die Annäherungsgeschwindigkeit des Vorrangberechtigten nicht richtig einschätzen konnte, bedeutet dies für ihn zumindest eine unklare Verkehrssituation, die er im bedenklichen Sinn auszulegen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073401Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0110OS00132_7200000_001