Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Nach § 863 ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. Bei der Beurteilung, ob jemand einen von ihm gesetzten äußeren Tatbestand nach den Grundsätzen des redlichen Verkehres gegen sich gelten lassen muss (§ 863 ABGB), kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung ein Dritter diesem beilegte, sondern ob derjenige, der ihn setzte, einen hinreichenden Grund zu dieser Auslegung gegeben hat. (Hier war zu beurteilen, ob der Vermieter durch sein Verhalten einen hinreichenden Grund für die Annahme einer OHG gesetzt hatte, er stimme deren Eintritt als Mieter in das mit einem Gesellschafter der OHG bestehende Mietverhältnis zu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014155Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0070OB00197_7200000_001