RS OGH 1972/11/8 7Ob197/72, 5Ob235/73, 5Ob193/73, 5Ob237/73, 7Ob619/77, 1Ob573/79, 8Ob502/85, 2Ob627

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1972
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §863 FI
ABGB §1393 Cc

Rechtssatz

Nach § 863 ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. Bei der Beurteilung, ob jemand einen von ihm gesetzten äußeren Tatbestand nach den Grundsätzen des redlichen Verkehres gegen sich gelten lassen muss (§ 863 ABGB), kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung ein Dritter diesem beilegte, sondern ob derjenige, der ihn setzte, einen hinreichenden Grund zu dieser Auslegung gegeben hat. (Hier war zu beurteilen, ob der Vermieter durch sein Verhalten einen hinreichenden Grund für die Annahme einer OHG gesetzt hatte, er stimme deren Eintritt als Mieter in das mit einem Gesellschafter der OHG bestehende Mietverhältnis zu).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 197/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 197/72
    Veröff: MietSlg 24078
  • 5 Ob 193/73
    Entscheidungstext OGH 28.11.1973 5 Ob 193/73
    nur T1
  • 5 Ob 235/73
    Entscheidungstext OGH 28.11.1973 5 Ob 235/73
    nur: Nach § 863 ABGB muss eine konkludente Willensäußerung (hier: Zustimmung des Vermieters, dass eine OHG in die Mietrechte ihres Gesellschafters eintritt), soll sie rechtserheblich sein, ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, dass eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt. (T1) Beisatz: Wenn aber eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt, kann diese Bestimmung überhaupt nicht angewendet werden. (T2)
  • 5 Ob 237/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 5 Ob 237/73
    nur T1
  • 7 Ob 619/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 619/77
    nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsvereinbarung (T3)
  • 1 Ob 573/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 573/79
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei Übertragung eines Geschäftslokals an eine GmbH. (T4)
  • 8 Ob 502/85
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 502/85
    nur T1
  • 2 Ob 627/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 2 Ob 627/85
    nur T1
  • 4 Ob 590/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 590/87
    nur T1
  • 6 Ob 526/87
    Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 526/87
    Beisatz: Hier: Bei widerspruchsloser Hinnahme der mietweisen Benützung durch einen Dritten kann der Vermieter Bestandnehmerpflichten des Vormieters nicht mehr als gegeben annehmen, weil von einem redlichen Geschäftsmann eine bewusste Doppelvermietung nicht angenommen zu werden braucht. (T5)
  • 7 Ob 214/98s
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 7 Ob 214/98s
    Beis wie T3
  • 1 Ob 35/06p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 35/06p
    Auch; Beisatz: Die bloße Kenntnisnahme der Unternehmensübertragung durch den Vermieter indiziert jedenfalls noch keine konkludente Zustimmung zu einer Mietvertragsübernahme oder einem Vertragsbeitritt. (T6); Beisatz: Hier wäre von einer konkludenten Zustimmung der Vermieterin zum Übergang der Mietrechte infolge Abänderung der Mietzinsvorschreibungen nur dann auszugehen, wenn der Unternehmensverkauf auf Mieterseite in eindeutiger Weise offen gelegt worden wäre. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014155

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0070OB00197_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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