Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Eine Norm, die die bloße Androhung der im § 19 AußStrG vorgesehenen Zwangsmittel durch den Außerstreitrichter verbietet, besteht nicht. Schon aus diesem Grunde kann daher die angedrohte Verhängung einer Geldstrafe von zweihundert Schilling für den Fall des neuerlichen Ausbleibens des Rechtsmittelwerbers nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087832Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0070OB00252_7200000_002