Norm
ABGB §608Rechtssatz
Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen. Wird ein Sicherstellungsantrag nach § 158 Abs 2 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren gestellt, ist dann auch bereits in diesem Verfahren zu bestimmen, welche Teile der Verlassenschaft sicherzustellen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008190Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0010OB00243_7200000_002