RS OGH 1972/11/8 1Ob243/72 (1Ob244/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1972
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Norm

ABGB §608
ABGB §613
AußStrG §158
AußStrG §165
AußStrG §173

Rechtssatz

Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen. Wird ein Sicherstellungsantrag nach § 158 Abs 2 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren gestellt, ist dann auch bereits in diesem Verfahren zu bestimmen, welche Teile der Verlassenschaft sicherzustellen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 243/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 1 Ob 243/72
    EvBl 1973/119 S 268 = SZ 45/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008190

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0010OB00243_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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