Norm
ZPO §146 IRechtssatz
Bei Kumulierung eines Wiedereinsetzungsantrages mit einer Berufung (Revision) ist zunächst die Berufung (Revision) vorzulegen und erst nach deren Scheitern über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036501Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015