Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Die Anerkennung eines sich aus einem kaufmännischen Verrechnungsverhältnis ergebenden Schuldsaldos bildet einen selbständigen Verpflichtungsgrund. Daß der Gläubiger dann nicht mehr auf den ursprünglichen Rechtsgrund der Schuld seines Partners zurückgreifen braucht, macht seine Forderung noch nicht zu einer abstrakten nach Art einer Wechselforderung, da sie nicht ohne "causa" entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0032860Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0010OB00196_7200000_001