Norm
StVO §7 Abs2 IIIARechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO gilt nicht absolut. Die Durchbrechung der im § 16 StVO aufgestellten Überholverbote durch dessen Abs 2 lit b ist gleichzeitig auch eine Durchbrechung des im § 7 Abs 2 StVO für dieselbe Situation aufgestellten und während eines Überholvorganges nicht einhaltbaren Gebotes, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (so schon ZVR 1966/320).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074152Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0110OS00131_7200000_001