Norm
ZPO §467 Z3 Cb4Rechtssatz
Ein Aufhebungsantrag schließt nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist (Fasching IV 64). Dies gilt aber nur dann, wenn der Berufungswerber dort, wo nur ein Abänderungsantrag möglich sein könnte, bewusst nur die Aufhebung begehrt. In diesem Falle kann derjenige Berufungsgrund, der die Abänderung zur Folge haben muss, nicht wahrgenommen werden. Trotzdem darf sich aber das Berufungsgericht nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, dass der geltend gemachte Berufungsgrund einen Abänderungsantrag erfordere. Es muss vielmehr untersuchen, ob sich im Hinblick auf den geltend gemachten Berufungsgrund nicht erst jetzt ein Sachverhalt ergibt, der eine Aufhebung erfordert. Ist dies der Fall, dann reicht ein Aufhebungsantrag aus und hindert er die Nichtbeachtung des geltend gemachten Berufungsgrundes wegen abstrakter Ungeeignetheit des gestellten Aufhebungsantrages (Fasching IV, 65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041796Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022