RS OGH 1972/11/8 7Ob187/72 (7Ob188/72), 6Ob168/73, 1Ob37/74, 5Ob583/78, 4Ob532/78, 4Ob386/78, 6Ob579

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1972
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Norm

ZPO §467 Z3 Cb4

Rechtssatz

Ein Aufhebungsantrag schließt nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist (Fasching IV 64). Dies gilt aber nur dann, wenn der Berufungswerber dort, wo nur ein Abänderungsantrag möglich sein könnte, bewusst nur die Aufhebung begehrt. In diesem Falle kann derjenige Berufungsgrund, der die Abänderung zur Folge haben muss, nicht wahrgenommen werden. Trotzdem darf sich aber das Berufungsgericht nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, dass der geltend gemachte Berufungsgrund einen Abänderungsantrag erfordere. Es muss vielmehr untersuchen, ob sich im Hinblick auf den geltend gemachten Berufungsgrund nicht erst jetzt ein Sachverhalt ergibt, der eine Aufhebung erfordert. Ist dies der Fall, dann reicht ein Aufhebungsantrag aus und hindert er die Nichtbeachtung des geltend gemachten Berufungsgrundes wegen abstrakter Ungeeignetheit des gestellten Aufhebungsantrages (Fasching IV, 65).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 187/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 187/72
    Veröff: ZfRV 1974 H2,115 (mit Glosse von Willvonseder)
  • 6 Ob 168/73
    Entscheidungstext OGH 20.09.1973 6 Ob 168/73
    Vgl auch
  • 1 Ob 37/74
    Entscheidungstext OGH 13.03.1974 1 Ob 37/74
    Veröff: EvBl 1974/238 S 519
  • 5 Ob 583/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 583/78
    nur: Ein Aufhebungsantrag schließt nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist. (T1)
  • 4 Ob 532/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 4 Ob 532/78
  • 4 Ob 386/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 386/78
    Auch
  • 6 Ob 579/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 6 Ob 579/80
    Auch
  • 1 Ob 773/80
    Entscheidungstext OGH 03.12.1980 1 Ob 773/80
    nur T1; Beisatz: Nur wenn ein Irrtum in der Beurteilung der Absicht der Anfechtung mit Sicherheit auszuschließen ist, kann das Fehlen der Angabe eines ziffernmäßigen Betrages als unschädlich angesehen werden. (T2)
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041796

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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