Norm
AußStrG §16 BII2lRechtssatz
Der Umstand, daß vom Leiter der Geschäftsabteilung, gegen die Bestimmung des § 79 GOG, die Richtigkeit der Ausfertigung nur hinsichtlich des Kopfes und des Spruches bestätigt wurde, hat nicht die Nichtigkeit des vom Rekursgericht gefaßten und begründeten Beschlusses zur Folge, wenn es auch dem Rekursgericht oblegen wäre, gemäß § 63 Abs 6 Geo von Amts wegen eine Verbesserung der vom Gesetz nicht entsprechenden Ausfertigung zu veranlassen (Hier Außerstreitverfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007492Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0070OB00246_7200000_001