RS OGH 1972/11/8 7Ob246/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1972
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Norm

AußStrG §16 BII2l
Geo §63 Abs6
GOG §79
ZPO §477 Abs1 Z9 D9

Rechtssatz

Der Umstand, daß vom Leiter der Geschäftsabteilung, gegen die Bestimmung des § 79 GOG, die Richtigkeit der Ausfertigung nur hinsichtlich des Kopfes und des Spruches bestätigt wurde, hat nicht die Nichtigkeit des vom Rekursgericht gefaßten und begründeten Beschlusses zur Folge, wenn es auch dem Rekursgericht oblegen wäre, gemäß § 63 Abs 6 Geo von Amts wegen eine Verbesserung der vom Gesetz nicht entsprechenden Ausfertigung zu veranlassen (Hier Außerstreitverfahren).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 246/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 246/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007492

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0070OB00246_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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