Norm
AußStrG §9 A3Rechtssatz
Eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz liegt vor, wenn das Erstgericht der Vorstellung gegen die von ihm angedrohte Ordnungsstrafe mangels Beschwer nicht Folge gibt und das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs aus demselben Grund nicht Folge gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007170Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0070OB00252_7200000_001