RS OGH 1972/11/9 3Ob124/72, 3Ob8/96, 3Ob44/97k, 3Ob181/97g, 3Ob198/97g, 2Ob124/00z, 3Ob52/01w, 3Ob61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1972
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Norm

EO §78
KO §1
ZPO §6 Abs2

Rechtssatz

Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen so wie den Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben und nicht den Rekurs mangels Legitimation zurückzuweisen. Durch den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss des inzwischen wieder voll verfügungsfähig gewordenen Verpflichteten ist dargetan, dass er den vorgenannten Rekurs genehmigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 124/72
    Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 124/72
    EvBl 1973/118 S 267
  • 3 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 24.01.1996 3 Ob 8/96
    Auch
  • 3 Ob 44/97k
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 44/97k
    Auch
  • 3 Ob 181/97g
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 181/97g
    nur: Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben. (T1); Beisatz: Es sei denn, der Gemeinschuldner hätte eindeutig zum Ausdruck gebracht, nur selbst, also nicht durch den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter handeln zu wollen. (T2)
  • 3 Ob 198/97g
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 198/97g
    Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht von Bedeutung, welche Vorgangsweise für einen Sanierungsversuch im einzelnen gewählt wird, solange die erteilten Aufträge oder sonst veranlassten Maßnahmen ihrer Art nach geeignet erscheinen, eine Sanierung des Mangels herbeiführen zu können. (T3)
  • 2 Ob 124/00z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 124/00z
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 52/01w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 52/01w
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 61/10g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 61/10g
    Vgl auch; Beisatz: In „reinen“, also nicht vom Masseverwalter betriebenen Exekutionsverfahren, die die Konkursmasse betreffen, ist der verpflichtete Gemeinschuldner nicht prozessfähig. (T4); Beisatz: Kein Verbesserungsverfahren, wenn das Rechtsmittel des Gemeinschuldners verspätet war. (T5)
  • 3 Ob 22/11y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 22/11y
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Kein Verbesserungsverfahren, wenn Verpflichteter in Kenntnis, dass ein Rechtsmittel nur mit Genehmigung des Masseverwalters ergriffen werden kann, Revisionsrekurs selbst erhebt. (T6)
  • 3 Ob 120/12m
    Entscheidungstext OGH 08.08.2012 3 Ob 120/12m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 10 Ob 28/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 28/16i
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002293

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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