Norm
EO §78Rechtssatz
Wird der Exekutionsbewilligungsbeschluss zur Führung der Exekution auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners dem Gemeinschuldner zugestellt und von ihm Rekurs erhoben, so hat das Rekursgericht primär zu trachten, den Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über das Konkursvermögen so wie den Mangel der Prozessfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung gem § 6 Abs 2 ZPO zu beheben und nicht den Rekurs mangels Legitimation zurückzuweisen. Durch den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss des inzwischen wieder voll verfügungsfähig gewordenen Verpflichteten ist dargetan, dass er den vorgenannten Rekurs genehmigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016