RS OGH 1972/11/9 3Ob136/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1972
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Norm

EO §39 Abs1 Z6 I
EO §39 Abs1 Z6 IIIF
EO §39 Abs1 Z6 IVE
EO §40
EO §135
EO §216 Abs1 Z4 IIIg

Rechtssatz

Ist zur Hereinbringung derselben Forderung zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung anhängig, so kann selbst bei Tilgung der gesamten Forderung sA, zu deren Hereinbringung die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt und das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde, diese Exekution noch nicht eingestellt werden, solange noch die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung dort aufgelaufener Kosten weitergeführt wird und sich bei Einstellung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung der Befriedigungsrang des betreibenden Gläubigers in der Zwangsversteigerung verschlechtern würde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 136/72
    Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 136/72
    QuHGZ 1973,411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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