Norm
EO §39 Abs1 Z6 IRechtssatz
Ist zur Hereinbringung derselben Forderung zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung anhängig, so kann selbst bei Tilgung der gesamten Forderung sA, zu deren Hereinbringung die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt und das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet wurde, diese Exekution noch nicht eingestellt werden, solange noch die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung dort aufgelaufener Kosten weitergeführt wird und sich bei Einstellung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung der Befriedigungsrang des betreibenden Gläubigers in der Zwangsversteigerung verschlechtern würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012