Norm
EO §27Rechtssatz
Bei Behandlung aufgelaufener, aber bisher noch nicht bestimmter Kosten im Falle eines Oppositionsgesuches ist es entweder möglich, dem Verpflichteten Gelegenheit zu geben, die nachträglich aufgelaufenen Kosten innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu bezahlen, widrigens das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt würde (Heller-Trenkwalder 3, 116), oder unter Anwendung des § 27 EO die Exekution gegen Erlag eines den (voraussichtlichen) Kosten entsprechenden Betrages einzustellen und nach Ausweis des Erlages die Aufhebung der bisherigen Exekutionsakte (gänzliche Einstellung der Exekution) zu verfügen (Neumann-Lichtblau 4, 519).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012