RS OGH 1972/11/9 3Ob135/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1972
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Norm

EO §27
EO §39 Abs1 Z6 I
EO §39 Abs1 Z6 IIIF
EO §39 Abs1 Z6 IVG
EO §40 Abs1
EO §74

Rechtssatz

Bei Behandlung aufgelaufener, aber bisher noch nicht bestimmter Kosten im Falle eines Oppositionsgesuches ist es entweder möglich, dem Verpflichteten Gelegenheit zu geben, die nachträglich aufgelaufenen Kosten innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu bezahlen, widrigens das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt würde (Heller-Trenkwalder 3, 116), oder unter Anwendung des § 27 EO die Exekution gegen Erlag eines den (voraussichtlichen) Kosten entsprechenden Betrages einzustellen und nach Ausweis des Erlages die Aufhebung der bisherigen Exekutionsakte (gänzliche Einstellung der Exekution) zu verfügen (Neumann-Lichtblau 4, 519).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/72
    Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 135/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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