Norm
EO §7 Abs2 CRechtssatz
Der betreibende Gläubiger verliert das Recht, auch zur Hereinbringung künftig fälliger Unterhalts- und Rentenforderungen nach § 6 Abs 3 LPfG Exekution zu führen, auch dann nicht, wenn der im Zeitpunkt des Exekutionsantrages bestandene Rückstand vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag (zB § 10a EO) bezahlt wurde und daher die Exekution nur noch zur Hereinbringung der künftigen Unterhaltsbeträge geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001180Dokumentnummer
JJR_19721109_OGH0002_0030OB00112_7200000_001