RS OGH 1972/11/9 3Ob112/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1972
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Norm

EO §7 Abs2 C
EO §10a A
LPfG §6 Abs3

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger verliert das Recht, auch zur Hereinbringung künftig fälliger Unterhalts- und Rentenforderungen nach § 6 Abs 3 LPfG Exekution zu führen, auch dann nicht, wenn der im Zeitpunkt des Exekutionsantrages bestandene Rückstand vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag (zB § 10a EO) bezahlt wurde und daher die Exekution nur noch zur Hereinbringung der künftigen Unterhaltsbeträge geführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001180

Dokumentnummer

JJR_19721109_OGH0002_0030OB00112_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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