Norm
RAO §9Rechtssatz
Der Rechsanwalt hat gemäß § 9 RAO die Rechte und Interessen seines Klienten nur mit solchen Mitteln zu vertreten, die den Gesetzen nicht widerstreiten. Die als Teil der anwaltlichen Beratung anzusehende Erklärung des Beschuldigten, er würde, ungeachtet des behördlichen Bauverbotes weiterbauen, verstößt sohin gegen § 9 RAO und ist als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071892Dokumentnummer
JJR_19721113_OGH0002_000BKD00023_7200000_001