Norm
StPO §118 ffRechtssatz
Die Tätigkeit eines ad hoc vom Gericht oder einer Verwaltungsbehörde herangezogenen Sachverständigen, der weder als Organ der Gerichtsbarkeit oder Verwaltung noch als Amtsperson, sondern nur als Beweismittel in Erscheinung tritt, fällt nicht unter § 101 StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0040641Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017