Norm
StPO §284 ARechtssatz
Dem Rechtsmittelwerber steht auch dann nur eine einzige Rechtsmittel-Ausführungsfrist zu, wenn er durch zwei (Armenverteidiger) Verteidiger vertreten ist. Die Frist beginnt daher mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den ersten (Armenverteidiger) Verteidiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099930Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0090OS00099_7200000_001