Norm
ZPO §504 Abs1Rechtssatz
Ist dem Berufungsgericht weder ein Verfahrensmangel noch ein Feststellungsmangel unterlaufen, käme bei allfälliger Berechtigung der Rechtsrüge nur eine Abänderung des angefochtenen Urteils in Betracht. Fehlt aber ein solcher Abänderungsantrag, dann kann auf die Rechtsrüge der Revision nicht weiter eingegangen werden, weil das Revisionsgericht gemäß § 504 Abs 1 ZPO das Urteil des Berufungsgerichtes nur innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträgen überprüfen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043552Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0040OB00070_7200000_003