Norm
ZPO §163Rechtssatz
Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind auch keiner Genehmigung zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022