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21/03 GesmbH-Recht;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des A in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1/12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. August 1999, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1999-683, betreffend Versagung der Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien vom 5. März 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 21. Jänner 1999 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 12 AlVG abgewiesen, weil das Dienstverhältnis (des Beschwerdeführers) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Fa. C" noch nicht beendet gewesen sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, dass zwischen der auf einem Gesellschafterbeschluss beruhenden Bestellung zum Geschäftsführer und dem Angestelltenverhältnis unterschieden werden müsse. Durch die Bestellung werde die körperschaftliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet; dadurch übernehme der Geschäftsführer die ihm durch das GmbH-Gesetz und den Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben. Der zusätzlich abgeschlossene Anstellungsvertrag sei eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses und regle die nähere Ausgestaltung der vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Die bloße Auflösung des Angestelltenverhältnisses allein - ohne gleichzeitiges Ausscheiden aus dem körperschaftlichen Organverhältnis als handelsrechtlicher Geschäftsführer - vermöge die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Die Arbeitslosigkeit ist auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 AlVG eine Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld.
Vom Beschwerdeführer wird bestritten, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer der C GmbH auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der genannten Gesellschaft ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG dargestellt habe.
Der Beschwerdeführer vermag damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2002, Zlen. 99/03/0201, 0202, und die dort zitierte Vorjudikatur), setzt die "Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses" im § 12 Abs. 1 AlVG jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Angestelltenverhältnis eines Geschäftsführers bei Fortdauer seiner Organstellung endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers, gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses als aufgelöst gilt. Auch damit wird die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Selbst wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, besteht die Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis, fort. Arbeitslosigkeit liegt daher auch in einem solchen Fall nicht vor (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Insofern trifft es, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht zu, dass das Verhältnis zwischen Gemeinschuldner (GmbH) und dem Beschwerdeführer (als Geschäftsführer dieser Gesellschaft) kein Beschäftigungsverhältnis darstellen könne. Davon aber, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Generalversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern den Rücktritt als Geschäftsführer erklärt habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0451), bietet der Verwaltungsakt keinen Anhaltspunkt und wird Derartiges vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 13. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030404.X00Im RIS seit
18.02.2003