TE Vfgh Beschluss 1999/10/13 B1147/99

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §34
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines als Verfahrenshilfeantrag gedeuteten Antrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht von einem Anwalt unterschriebenen, am 6. Juli 1999 zur Post gegebenen Eingabe stellte der Einschreiter "den Antrag um Wiederaufnahme der Beschwerde vom 10.11.1998 nach Art144" B-VG und ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Eingabe waren drei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beigelegt, darunter eine selbstverfaßte Beschwerde vom 10. November 1998 gegen einen Bescheid "vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung" vom 21. September 1998, der dem Antragsteller nach seinen Angaben am 2. Oktober 1998 zugestellt worden war. Beigelegt war weiters der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, 98/06/0210, mit welchem das Verfahren über diese Beschwerde eingestellt worden war.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes legte der Antragsteller einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1998 vor, der die schon in der ursprünglichen Eingabe angeführte Aktenzahl trägt.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid anhängig gemacht worden war, kommt die Wiederaufnahme eines solchen Beschwerdeverfahrens nicht in Frage, und die Verfahrenshilfe ist, da die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, nicht zu bewilligen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

2.2. Sollte sich der Einschreiter aber in der Wortwahl vergriffen und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist (diese sechswöchige Frist war ja bereits am 13. November 1998 abgelaufen) ins Auge gefaßt haben, so ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hätte zur Folge, daß die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht gölte (§150 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG). Zweck der Wiedereinsetzung ist es somit, der Beschwerde im Ergebnis die Frist zu wahren. Ihre Funktion liegt nicht darin, selbständig einen Anspruch geltend zu machen, sondern sie dient dazu, einen anderen Antrag zu ermöglichen.

Gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ist die Verfahrenshilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Mit dem Zweck der Verfahrenshilfe ist es nicht vereinbar, sie dafür zu bewilligen, daß ein bloß "dienender" Antrag (wie ein Wiedereinsetzungsantrag) gestellt werde, wenn nur dieser Antrag, nicht aber auch der eigentlich bezweckte (hier: die Beschwerde) den Kriterien des §63 Abs1 ZPO (Erfolgsaussicht) entspricht. Die Verfahrenshilfe ist also, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungsantrag - isoliert betrachtet - Aussicht auf Erfolg hätte, dann zu verweigern, wenn die Beschwerde selbst offenbar aussichtslos wäre. Das ist aber hier der Fall:

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß er auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhte oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

3. Gleichgültig, ob der Antragsteller nun einen Wiederaufnahme- oder einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen beabsichtigt, war sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1147.1999

Dokumentnummer

JFT_10008987_99B01147_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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