Norm
ZPO §164Rechtssatz
Der Antrag auf Aufnahme des Verfahrens ist an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eintrat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037225Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020