RS OGH 1972/11/14 4Ob70/72 (4Ob71/72), 8ObA87/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1972
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Norm

AngG §27 A6
AngG §27 Z1 E1

Rechtssatz

Befindet sich ein Angestellter in einem die Entschlußfähigkeit und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden schlechten Gesundheitszustand, kann ihm eine an sich pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung mangels Verschuldens weder als Entlassungsgrund noch als Grundlage für eine Schadenersatzforderung angelastet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/72
    Entscheidungstext OGH 14.11.1972 4 Ob 70/72
    Veröff: SozM IA/d,1055
  • 8 ObA 87/11v
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 87/11v
    Vgl auch

Schlagworte

Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Entschlußfähigkeit, Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Krankheit, Erkrankung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Ersatz, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zurechnung, Vertrauensverwirkung, Vertrauensunwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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