Norm
AngG §27 A6Rechtssatz
Befindet sich ein Angestellter in einem die Entschlußfähigkeit und Reaktionsfähigkeit herabsetzenden schlechten Gesundheitszustand, kann ihm eine an sich pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung mangels Verschuldens weder als Entlassungsgrund noch als Grundlage für eine Schadenersatzforderung angelastet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Handlungsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Entschlußfähigkeit, Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Krankheit, Erkrankung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Ersatz, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zurechnung, Vertrauensverwirkung, VertrauensunwürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012