Norm
ZPO §492Rechtssatz
Der seinem Wortlaut nach nur auf neuerliche Vernehmung mehrerer Zeugen gerichtete Antrag in der Berufungsschrift läßt nicht mit der im § 492 ZPO geforderten Deutlichkeit erkennen, daß die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042088Dokumentnummer
JJR_19721114_OGH0002_0080OB00203_7200000_001