RS OGH 1972/11/14 8Ob232/72, 2Ob52/75, 2Ob162/76, 8Ob72/80, 4Ob93/84 (4Ob94/84), 8Ob54/85, 14Ob53/86

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Veröffentlicht am 14.11.1972
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Norm

ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, der im eigenen Kraftwagen einen Arbeitskollegen desselben Betriebes zur Arbeitsstätte befördert, ohne daß ihm diese Beförderung vom gemeinsamen Arbeitgeber aufgetragen worden wäre, führt die Fahrt nicht im Rahmen des Betriebes und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflicht aus. Er ist daher nicht als Aufseher im Betrieb zu werten (ZVR 1965/201 S 214).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085280

Dokumentnummer

JJR_19721114_OGH0002_0080OB00232_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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