Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Erklärt der Antragsteller in einem außerstreitigen Verfahren in einem noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, seinen Antrag A vor Eintritt der Rechtskraft der vom Erstgericht ausgesprochenen Abweisung unter Vorbehalt jederzeitiger neuerlicher Einbringung zurückzuziehen, und spricht das Rekursgericht bei Erledigung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung über den Antrag B erhobenen Rekurses des Antragstellers aus, daß der Beschluß des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages A als unbekämpft unberührt bleibt, so kann daraus nur abgeleitet werden, daß die Abweisung des Antrages A mangels Bekämpfung rechtskräftig sei, was die damit verbundenen Wirkungen (vgl hiezu SZ 38/194 ua) zur Folge hätte. Dieser Ausspruch des Rekursgerichtes ist anfechtbar und im Falle seiner Bekämpfung vom OGH aufzuheben. (Keine Stellungnahme des OGH zur Frage der Rechtswirkungen einer derartigen Antragsrückziehung, jedoch Hinweis auf Jansen, Komm zum FGG 2. Auflage I 163 Anmerkung 18 und die dort zitierten Belegstellen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006315Dokumentnummer
JJR_19721115_OGH0002_0070OB00251_7200000_001