Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Ob ein Beschuldigter zur Tragung der Verteidigungskosten aus eigenem imstande ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Verhältnis der bezüglichen Kosten zu den für ihn kraft seines Einkommens und eines allfälligen Vermögens bei Bedacht auf vorhandene Verbindlichkeiten namentlich aus gesetzlichen Sorgepflichtigen verfügbaren Mitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097463Dokumentnummer
JJR_19721115_OGH0002_0130OS00093_7200000_002