RS OGH 1972/11/16 3Ob128/72 (3Ob129/72 - 3Ob134/72), 3Ob114/83, 3Ob133/88, 3Ob1527/91, 3Ob51/95 (3Ob

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Veröffentlicht am 16.11.1972
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Norm

EO §65 E
EO §187 Abs1

Rechtssatz

Nach Ablauf von 14 Tagen seit dem Versteigerungstermin kann ein Zuschlag auch dann nicht angefochten werden, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsversteigerung und in der Folge wegen Geisteskrankheit prozeßunfähig war. In diesem Fall kann gegen alle der Bewilligung des Zwangsversteigerungsverfahrens nachfolgenden Beschlüsse, die bloß das Verwertungsverfahren betreffen, mangels Rechtsschutzinteresses kein Rekurs ergriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 128/72
    Entscheidungstext OGH 16.11.1972 3 Ob 128/72
  • 3 Ob 114/83
    Entscheidungstext OGH 28.09.1983 3 Ob 114/83
    Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Meinung im Komm zur EO von Neumann-Lichtblau 3. Aufl, 623, und bei Heller-Trenkwalder 3. Aufl 460, ebenso wie in der E GIUNF 977 und schließlich Rechberger, Die fehlerhafte Exekution, 185 f. (T1)
  • 3 Ob 133/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 133/88
  • 3 Ob 1527/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 3 Ob 1527/91
  • 3 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 51/95
    Vgl; Beisatz: Die Frage, wie lange der Zuschlag der Liegenschaft einer nicht prozeßfähigen verpflichteten Partei bekämpft werden kann, wurde hier offengelassen. (T2)
  • 3 Ob 91/00d
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 91/00d
    Auch
  • 3 Ob 165/01p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 165/01p
    nur: Nach Ablauf von 14 Tagen seit dem Versteigerungstermin kann ein Zuschlag auch dann nicht angefochten werden, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsversteigerung und in der Folge wegen Geisteskrankheit prozeßunfähig war. (T3); Beisatz: Gegen die Verfassungsmäßigkit der §§187 und 189 EO bestehen keine Bedenken. Es darf nicht ausschließlich auf den Schutz des Verpflichteten, sondern es muß auch auf jenen des Erstehers abgestellt werden.(T4)
  • 3 Ob 136/02z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 136/02z
    nur T3; Beisatz: Für den Beginn der Frist ist die Zustellung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung an den gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002376

Dokumentnummer

JJR_19721116_OGH0002_0030OB00128_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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