Norm
EO §65 ERechtssatz
Nach Ablauf von 14 Tagen seit dem Versteigerungstermin kann ein Zuschlag auch dann nicht angefochten werden, wenn der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsversteigerung und in der Folge wegen Geisteskrankheit prozeßunfähig war. In diesem Fall kann gegen alle der Bewilligung des Zwangsversteigerungsverfahrens nachfolgenden Beschlüsse, die bloß das Verwertungsverfahren betreffen, mangels Rechtsschutzinteresses kein Rekurs ergriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002376Dokumentnummer
JJR_19721116_OGH0002_0030OB00128_7200000_001