Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit und für die Inanspruchnahme seiner Kanzlei mit der Klientin vereinbart, daß ihm als Honorar die Hälfte der ihr durch Wohnbaufirmen zukommenden Provisionen gebührt, so bildet dies die unzulässige Vereinbarung eines Maklerlohnes (Provision). Da der Rechtsanwalt bei Abschluß dieser Vereinbarung im eigenen Interesse und in eigener Sache und nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig wurde, begründet sein Verhalten lediglich das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, jedoch keine Berufspflichtenverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055923Dokumentnummer
JJR_19721120_OGH0002_000BKD00042_7200000_001