RS OGH 1972/11/20 Bkd42/72

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Veröffentlicht am 20.11.1972
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Norm

DSt 1872 §2 C1

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit und für die Inanspruchnahme seiner Kanzlei mit der Klientin vereinbart, daß ihm als Honorar die Hälfte der ihr durch Wohnbaufirmen zukommenden Provisionen gebührt, so bildet dies die unzulässige Vereinbarung eines Maklerlohnes (Provision). Da der Rechtsanwalt bei Abschluß dieser Vereinbarung im eigenen Interesse und in eigener Sache und nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig wurde, begründet sein Verhalten lediglich das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, jedoch keine Berufspflichtenverletzung.

Entscheidungstexte

  • Bkd 42/72
    Entscheidungstext OGH 20.11.1972 Bkd 42/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055923

Dokumentnummer

JJR_19721120_OGH0002_000BKD00042_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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