Norm
ZPO §562 DRechtssatz
Die Entscheidung, mit der Einwendungen gegen eine außergerichtliche Aufkündigung zurückgewiesen werden, weil keine Kündigung vorliege, gegen die Einwendungen erhoben werden könnten, hat in Beschlußform zu ergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044906Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0040OB00599_7200000_002