Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist das Unternehmen eine organisierte Erwerbsgelegenheit. Der Wert des Unternehmens wird nicht durch deine Bestandteile, sondern auch durch nicht faßbare Elemente, wie die Besonderheit der Lage, den Ruf des Unternehmens, das Vertrauen der Kundschaft und die darauf beruhende Zahl der Abnehmer, bestimmt. Von diesen Elemten hängt die Verdienstmöglichkeit ab. Dieser Wertfaktor wird mit " good will " bezeichnet. Das Unternehmen ist als solches Gegenstand des Rechtsverkehrs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010032Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00191_7200000_001