RS OGH 1972/11/21 5Ob221/72, 3Ob572/81, 2Ob612/83, 3Ob1033/88, 2Ob234/07m, 6Ob134/12t, 3Ob6/13y, 4Ob

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Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §141 IH

Rechtssatz

Daß die Unterhaltspflicht nach § 141 ABGB primär den ehelichen Vater trifft, schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter zur Leistung des Aufwandes für den erforderlichen Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verbinden kann, oder dass die Eltern des Kindes untereinander eine von der Bestimmung des § 141 ABGB abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 221/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 221/72
    Veröff: EFSlg 16951
  • 3 Ob 572/81
    Entscheidungstext OGH 08.10.1981 3 Ob 572/81
    Auch; nur: Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346). (T1) Veröff: SZ 54/141
  • 2 Ob 612/83
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 612/83
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 1033/88
    Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 1033/88
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 234/07m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 234/07m
    Auch
  • 6 Ob 134/12t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 134/12t
    Vgl
  • 3 Ob 6/13y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 6/13y
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 225/12k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 225/12k
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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