Norm
ABGB §140 AdRechtssatz
Daß die Unterhaltspflicht nach § 141 ABGB primär den ehelichen Vater trifft, schließt es nicht aus, dass sich ein Dritter zur Leistung des Aufwandes für den erforderlichen Unterhalt dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verbinden kann, oder dass die Eltern des Kindes untereinander eine von der Bestimmung des § 141 ABGB abweichende Vereinbarung treffen. Eine solche Regelung, wonach an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine gänzlich oder zum Teil subsidiäre tritt, bedarf zwar der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, um hinsichtlich der minderjährigen ehelichen Kinder Wirksamkeit zu erlagen. Die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander werden jedoch durch die Erteilung oder durch die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen (EvBl 1965/192, EvBl 1969/346).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013