RS OGH 1972/11/21 4Ob57/72, 5Ob543/82, 4Ob124/85, 9ObA138/88, 9ObA319/89, 9ObA275/90, 9ObA142/92, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIh
ABGB §879 Abs1 CIIo5
ABGB §1336 B
AngG §20 Abs4 XIII

Rechtssatz

Beurteilung einer Vereinbarung, in der sich ein Angestellter zur Rückzahlung eines Teils der "Ausbildungskosten" verpflichtet, falls er sein Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren ohne wichtigen Grund löst oder aufkündigt: Maßgebend ist, ob der Angestellte tatsächlich ausgebildet wurde und in welcher Weise dies geschah. Für die Frage der Zumutbarkeit der übernommenen Verpflichtung ist es wesentlich, ob der Angestellte nur mit den Eigenheiten einiger Produkte dieses Dienstgebers vertraut gemacht wurde, also bloß eingeschult wurde, oder ob ihm Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt wurden, welche auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Sollte er also eine Ausbildung erlangt haben, die über die bloße Einschulung eines Neulings hinausgeht und ihm bessere Verdienstmöglichkeit auch in anderen Unternehmungen verschaffen kann, falls er den Arbeitsplatz wechselt, dann wird ihm die Rückzahlung der für seine Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Kosten grundsätzlich zugemutet werden können, falls damit nicht eine unverhältnismäßig hohe Belastung verbunden ist. Eine derartige Zusatzvereinbarung ist keine Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 4 Ob 57/72
    Veröff: SZ 45/122 = EvBl 1973/105 S 241 = Arb 9065 = SozM IA/e,994 = IndS 1974 12,914 = ZAS 1975,217 (kritisch Tichy)
  • 5 Ob 543/82
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 543/82
    nur: Eine derartige Zusatzvereinbarung ist keine Vertragsstrafe im Sinne des § 1336 ABGB. (T1) Veröff: EvBl 1983/105 S 399
  • 4 Ob 124/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 124/85
    nur T1; Veröff: SZ 58/189 = RdW 1986,185 = ZAS 1987/15 S 124 (Dusak)
  • 9 ObA 138/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 138/88
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,429 = WBl 1989,26
  • 9 ObA 319/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 319/89
    nur: Für die Frage der Zumutbarkeit der übernommenen Verpflichtung ist es wesentlich, ob der Angestellte nur mit den Eigenheiten einiger Produkte dieses Dienstgebers vertraut gemacht wurde, also bloß eingeschult wurde, oder ob ihm Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt wurden, welche auch in anderen Unternehmen verwertet werden können. Sollte er also eine Ausbildung erlangt haben, die über die bloße Einschulung eines Neulings hinausgeht und ihm bessere Verdienstmöglichkeit auch in anderen Unternehmungen verschaffen kann, falls er den Arbeitsplatz wechselt, dann wird ihm die Rückzahlung der für seine Ausbildung tatsächlich aufgewendeten Kosten grundsätzlich zugemutet werden können. (T2) Veröff: RdW 1990,321
  • 9 ObA 275/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 275/90
    Vgl auch; Veröff: SZ 63/199
  • 9 ObA 142/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 142/92
    Vgl auch; Veröff: SZ 65/103 = EvBl 1993/23 S 127 = WBl 1992,368 = Arb 11043 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger)
  • 9 ObA 151/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 151/93
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Insbesonders, wenn er schon kurze Zeit nach Abschluss der Ausbildung kündigt und dem Dienstgeber die erworbenen zusätzlichen Fähigkeiten damit nicht mehr zur Verfügung stellt. (T3)
  • 9 ObA 130/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 130/93
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Soweit die Rückersatzverpflichtung der Höhe nach jedoch den Vermögensnachteil des Dienstgebers aus der Ausbildung übersteigt, oder dieser keine adäquate Günstigerstellung des Dienstnehmers gegenübersteht, erlangt die Vereinbarung im übersteigenden Ausmaß allerdings den Charakter einer eigenständigen, von der ursprünglichen Ausbildung losgelösten unzulässigen Kündigungsbeschränkung. (T4) Veröff: DRdA 1994,247 (Dirschmied)
  • 9 ObA 136/95
    Entscheidungstext OGH 27.09.1995 9 ObA 136/95
    Vgl; nur T1; Beisatz: Wenn das Dienstverhältnis erst einige Zeit nach Abschluss der Ausbildung beendet wird, kann vom Dienstgeber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieses Anspruches, nur ein aliquoter Teil der Ausbildungskosten entsprechend dem Verhältnis der seit dem Abschluss der Ausbildung zurückgelegten Dienstzeit zur gesamten (zulässigen) Bindungsdauer begehrt werden. Hier: Die drei Jahre übersteigende Bindungsdauer wurde im gegenständlichen Fall als den guten Sitten widersprechend angesehen. (T5); Beisatz: § 48 ASGG. (T6)
  • 9 ObA 36/97b
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 36/97b
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Keine rückforderbaren Ausbildungskosten sind die Kosten von Informationsreisen und Hotelbesichtigungen einer Reisebüromitarbeiterin. (T7)
  • 9 ObA 128/97g
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 128/97g
    Auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 39/01b
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 ObA 39/01b
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ausbildung zum Linienpiloten. (T8)
  • 9 ObA 32/01y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 32/01y
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 36/02f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 36/02f
    Vgl
  • 9 ObA 296/01x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 296/01x
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Verwertbarkeit einer Pilotenausbildung (Learjet-Typerating) bejaht, sofern ein bestimmter Flugzeugtyp (wenn auch nicht in Österreich) weit verbreitet ist und bei zahlreichen Flugunternehmungen zum Einsatz kommt. (T9)
  • 9 ObA 86/05w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 86/05w
    nur T2
  • 9 ObA 160/07f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 160/07f
    Vgl; Beis wie T5
  • 8 ObS 8/08x
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObS 8/08x
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. (T10)
  • 8 ObA 51/12a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObA 51/12a
    Vgl auch

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auflösung, Rückforderung, Angestellte, Konventionalstrafe, Sittenwidrigkeit, gute Sitten, Nichtigkeit, Zulässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028893

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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