Norm
GBG §95Rechtssatz
Das GBG enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Unzulässigkeit der Erneuerung eines bereits abgewiesenen Begehrens; für die Wiedereinbringung einer abgewiesenen Gesuches ist aber eine geänderte Sachlage vorauszusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0060625Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00220_7200000_002