RS OGH 1972/11/21 5Ob191/72, 5Ob72/01a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

ABGB §1054
TabMG 1968 §15
TabMG 1968 §16

Rechtssatz

Die Verkehrsfähigkeit des Unternehmens einer Tabaktrafik, dessen Betriebsgegenstand neben dem Verschleiß von Monopolgegenständen auch der gewerbsmäßige Handel mit anderen Waren ist, ist vom Gesetz nicht eingeschränkt. Die Veräußerung einer Tabaktrafik wurde durch das TabMG 1968 weder für rechtsunwirksam erklärt noch verboten. An der Rechtswirksamkeit eines solchen Kaufvertrages ist insbesonders dann nicht zu zweifeln, wenn die Rechtswirksamkeit des Vertrags vereinbarungsgemäß von der Erteilung der entsprechenden Befugnisse an den Erwerber abhängt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 191/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 191/72
    Veröff: SZ 45/123 = RZ 1973/42 S 34 = MietSlg 24006 = HS 8068
  • 5 Ob 72/01a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 72/01a
    Vgl; Beisatz: Die in der Entscheidung SZ 45/123 gemachte Einschränkung, dass die Verkehrsfähigkeit des Unternehmens einer Tabaktrafik nur deshalb nicht eingeschränkt ist, weil der Betriebsgegenstand einer Tabaktrafik sich nicht auf den Handel mit Monopolgegenständen beschränken müsse, ist entbehrlich. (T1) Beisatz: Im Geltungsbereich des TabMG 1968 gilt zwar zwischen den Parteien des Bestellungsvertages ein Verpachtungsverbot nach den allgemeinen Vertragsbedingungen, durch den Abschluss eines Pachtvertrages wird aber nicht gegen ein gesetzliches Verbot mit den Folgen des § 879 ABGB verstoßen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037837

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00191_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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