Norm
ABGB §1054Rechtssatz
Die Verkehrsfähigkeit des Unternehmens einer Tabaktrafik, dessen Betriebsgegenstand neben dem Verschleiß von Monopolgegenständen auch der gewerbsmäßige Handel mit anderen Waren ist, ist vom Gesetz nicht eingeschränkt. Die Veräußerung einer Tabaktrafik wurde durch das TabMG 1968 weder für rechtsunwirksam erklärt noch verboten. An der Rechtswirksamkeit eines solchen Kaufvertrages ist insbesonders dann nicht zu zweifeln, wenn die Rechtswirksamkeit des Vertrags vereinbarungsgemäß von der Erteilung der entsprechenden Befugnisse an den Erwerber abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037837Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00191_7200000_002