RS OGH 1972/11/21 4Ob57/72, 9ObA142/92, 9ObA57/97s, 8ObA167/97k, 8ObA56/04z, 8ObA81/05b

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Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

AngG §20 Abs4 IX

Rechtssatz

Die Ausübung des dem Angestellten nach § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechtes zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist darf nicht solche Nachteile zur Folge haben, die für den Angestellten unzumutbar sind. Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten darf nicht übermäßig beschränkt werden. Es darf nicht zu einer starken und einseitigen Benachteiligung des Angestellten für den Fall kommen, dass er vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt. Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 4 Ob 57/72
    Veröff: SZ 45/122 = Arb 9065 = SozM IA/e,994 = IndS 1974 12,914 = EvBl 1973/105 S 241 = ZAS 1975,217 (kritisch Tichy)
  • 9 ObA 142/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 142/92
    Auch; Veröff: SZ 65/103 = EvBl 1993/23 S 127 = Arb 11043 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368
  • 9 ObA 57/97s
    Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 57/97s
    Auch; Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T1)
  • 8 ObA 167/97k
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 167/97k
    Auch; nur: Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten darf nicht übermäßig beschränkt werden. Es darf nicht zu einer starken und einseitigen Benachteiligung des Angestellten für den Fall kommen, dass er vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt. Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. (T2); Beisatz: Hier: Der Arbeitnehmer ist Sachwalter, dessen Enthebung nicht durch den Dienstgeber. (Verein für S.), sondern die zuständigen Gerichte erfolgt und daher dem Einfluss des Dienstgebers entzogen ist. Die eine Kündigungsfreiheit einschränkenden Umstände basieren daher nicht auf einzel- oder kollektivvertraglichen Regelungen, sondern ergeben sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses, sodass dessen Beendigung nicht vom Widerruf sämtlicher Sachwalterschaften abhängig ist. (T3)
  • 8 ObA 56/04z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 56/04z
    Auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer dürfen im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes nicht finanzielle Opfer in einem Ausmaß auferlegt werden, dass sie die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigen. (T4); Beisatz: Hier: Unzulässige Erschwerung durch die Verpflichtung, im Fall der Selbstkündigung die durch die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages über das dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug entstehenden Kosten in Höhe von 1 ½ Monatsgehältern zu tragen. (T5)
  • 8 ObA 81/05b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 81/05b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahme des Firmenfahrzeugs durch den kündigenden Außendienstmitarbeiter vor Ablauf der siebenjährigen Abschreibungsdauer gegen Zahlung der restlichen (noch nicht abgeschriebenen) Anschaffungskosten. (T6)

Schlagworte

SW: Auflösung, Dienstverhältnis, Zulässigkeit, Einschränkung, Beschränkung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Einzelfallbetrachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028876

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0040OB00057_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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