Norm
AngG §20 Abs4 IXRechtssatz
Die Ausübung des dem Angestellten nach § 20 Abs 4 AngG zustehenden Kündigungsrechtes zum Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist darf nicht solche Nachteile zur Folge haben, die für den Angestellten unzumutbar sind. Die wirtschaftliche Freiheit des Angestellten darf nicht übermäßig beschränkt werden. Es darf nicht zu einer starken und einseitigen Benachteiligung des Angestellten für den Fall kommen, dass er vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigt. Dabei kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auflösung, Dienstverhältnis, Zulässigkeit, Einschränkung, Beschränkung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, EinzelfallbetrachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028876Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0040OB00057_7200000_001