- 5 Ob 220/72
Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 220/72
- 7 Ob 176/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 7 Ob 176/73
nur: Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand. (T1)
Veröff: JBl 1974,268
- 5 Ob 321/74
Entscheidungstext OGH 21.01.1975 5 Ob 321/74
nur T1; Beisatz: Hier: Verringerung der Kaufkraft der österreichischen Währung nach Rechtskraft des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses. (T2)
- 5 Ob 866/76
Entscheidungstext OGH 23.11.1976 5 Ob 866/76
Ähnlich; nur T1; Beisatz: In jeder Unterhaltsbemessung ist stillschweigend eine Umstandsklausel enthalten. (T3)
- 6 Ob 3/81
Entscheidungstext OGH 13.05.1981 6 Ob 3/81
nur T1; Beisatz: Inhaltsgleiche Begehren, die auf verschiedene Sachverhalte zeitlich aufeinanderfolgende Gesellschafterbeschlüsse (Fortsetzungsbeschlüsse) beruhen. (T4)
- 3 Ob 524/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 524/83
nur T1
- 1 Ob 640/83
Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 640/83
nur T1; Veröff: ÖA 1984,44
- 8 Ob 583/86
nur T1
- 6 Ob 26/88
nur T1
- 5 Ob 649/89
nur T1; Veröff: ÖA 1990,111
- 1 Ob 656/90
nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 63/153
- 1 Ob 645/90
nur T1; Veröff: RZ 1991/34 S 123
- 3 Ob 609/90
nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 565/91
nur T1
- 4 Ob 507/92
nur T1; Veröff: ÖA 1992,57
- 1 Ob 607/91
Auch; nur T1
- 8 Ob 596/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die die materielle Rechtskraft durchbrechende tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung. (T5)
- 10 Ob 536/94
nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 598/95
nur T1; Beisatz: Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden. Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. (T6)
- 7 Ob 2130/96b
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2130/96b
Auch
- 4 Ob 2378/96a
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2378/96a
nur T1; Beisatz: Im Falle eines Beschlusses auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung kommt ein - im Außerstreitverfahren sonst grundsätzlich zulässiger - Antrag, im Hinblick auf geänderte Verhältnisse neu zu entscheiden, nicht in Frage, weil das Ziel des Übereinkommens ua die Sicherstellung der sofortigen Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art 1 lit a des Übereinkommens) ist. (T7)
- 1 Ob 5/00t
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 22/02g
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung eines einstweiligen Unterhalts nach
§ 382 Abs 1 Z 8 EO steht zumindest dann, wenn der Antragsteller bei neuerlicher Antragstellung mit neuen und für den nunmehr maßgebenden Zeitraum aktuellen Bescheinigungsmitteln, die im vorangehenden Verfahren noch gar nicht entstanden waren, eine maßgebende Änderung im Anspruchssachverhalt darzulegen vermag, einer Antragstattgebung für spätere Zeiträume nicht entgegen. (T8)
- 8 Ob 3/02b
Auch
- 10 Ob 99/08v
Vgl auch; Beisatz: Es kommt daher grundsätzlich auch abweisenden Beschlüssen im Außerstreitverfahren die gleiche Rechtskraftwirkung wie einem nach den Vorschriften der ZPO ergangenen Urteil oder Beschluss (
§ 411 ZPO) zu, wobei die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält. (T9)
- 5 Ob 17/10a
Vgl; Beisatz: Die materielle Rechtskraft hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T10)
Beisatz: Tatsachen, die in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren, aber nicht ausgeführt wurden, durchbrechen die Rechtskraft nicht. (T11)
- 1 Ob 46/15v
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 46/15v
Auch
- 1 Ob 124/16s
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 124/16s
Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, kann der Unterhalt neu festgesetzt werden. (T12)
- 7 Ob 174/16p
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 174/16p
nur T1
- 5 Ob 47/17y
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 47/17y
nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11
- 1 Ob 138/20f
nur T1
- 4 Ob 28/21b
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 28/21b