Norm
ABGB §1487Rechtssatz
Die kurze Verjährungsfrist gilt für die Anfechtung aller Formen einer letzten Willenserklärung, somit auch für Vermächtnisse und Kodizille. Unter das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, fällt auch die Bekämpfung einer beabsichtigten letztwilligen Verfügung, die mit inneren oder äußeren Gebrechen, wie zB einem Formmangel, dem Mangel der Testierfähigkeit des Erblassers, behaftet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034465Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00224_7200000_001