RS OGH 1972/11/21 5Ob224/72, 1Ob540/94 (1Ob541/94), 6Ob189/98g

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Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

ABGB §1487

Rechtssatz

Die kurze Verjährungsfrist gilt für die Anfechtung aller Formen einer letzten Willenserklärung, somit auch für Vermächtnisse und Kodizille. Unter das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, fällt auch die Bekämpfung einer beabsichtigten letztwilligen Verfügung, die mit inneren oder äußeren Gebrechen, wie zB einem Formmangel, dem Mangel der Testierfähigkeit des Erblassers, behaftet ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 224/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 224/72
  • 1 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 540/94
    Auch; nur: Die kurze Verjährungsfrist gilt für die Anfechtung aller Formen einer letzten Willenserklärung. (T1)
  • 6 Ob 189/98g
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
    Vgl aber; Beisatz: Die kurze Frist des § 1487 ABGB gilt nicht für Vermächtnisklagen, die nicht gegen den erblasserischen Willen gerichtet sind, sondern diesem vielmehr voll entsprechen. (T2) Veröff: SZ 71/166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034465

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00224_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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