RS OGH 1972/11/21 5Ob215/72, 2Ob350/74, 4Ob509/85, 7Ob590/88

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Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
ABGB §170a

Rechtssatz

Wann eine Regelung des persönlichen Verkehrs gemäß § 170 a ABGB dem Wohl des Kindes entspricht, sagt das Gesetz im einzelnen nicht. Die Lösung dieser Frage obliegt vielmehr dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen. In einem solchen Fall kann aber von einer offenbaren Gesetzeswidrigkeit und damit einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 AußStrG keine Rede sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086276

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0050OB00215_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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